11.10.2007
Betriebliche Altersvorsorge - Risiko bei Arbeitgeberwechsel
Urteil des OLG Celle vom 13.09.2007
Ein schlichter Wechsel des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann für Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler oder den bisherigen Arbeitgeber ein beträchtliches Haftungsrisiko bedeuten. Ist nämlich bei Abschluss der bAV bei einer überbetrieblichen Pensionskasse ein günstiger Kollektivtarif von dem Arbeitgeber verhandelt worden, kann ein Arbeitgeberwechsel zu dessen Verlust beim Arbeitnehmer führen. Unterschiede in den Ablaufleistungen von über 10% sind hierbei keine Seltenheit.
Das Oberlandesgericht Celle verlangt in einer aktuellen Entscheidung vom 13.09.2007 (8 U 29/07), dass der Arbeitnehmer vor Abschluss der bAV ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wird, andernfalls kann dieser die Fortführung des Versicherungsvertrages zu den bisherigen günstigeren Bedingungen verlangen.
"Je nach Ausgestaltung der Beratung im Vorfeld kann hierfür das Versicherungsunternehmen, der eingeschaltete Versicherungsmakler oder aber der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Es ist daher dringend anzuraten, bei zukünftigen Beratungen auf dieses Risiko hinzuweisen." , so der prozessbeteiligte Berliner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels wird die betriebliche Altersversorgung oftmals beim neuen Arbeitgeber fortgeführt, was auch durch die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche gefördert wird (§ 4 BetrAVG).
Hat der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine überbetriebliche Pensionskasse abgewickelt und kommt er aufgrund einer entsprechend hohen Mitarbeiteranzahl in den Genuss eines kostengünstigen Kollektivtarifs des Versicherers, so kann für den Arbeitnehmer bei einem Ar-beitgeberwechsel u.U. ein Verlust dieser Vergünstigungen des Kollektivvertrages eintreten, wenn der neue Arbeitgeber über eine geringere Anzahl von Mitarbeitern verfügt.
Dasselbe ist der Fall, wenn sich Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel zur Fortführung ihres Vertra-ges mit eigenen Mitteln entschließen, da sie dann in einen i.d.R. ungünstigeren Individualtarif wech-seln müssen. Auch die Ablaufleistungen von Einzel- und Kollektivtarifen bei Lebensversicherungs-Pensionskassen sind höchst unterschiedlich.
Das OLG Celle hatte nun über einen derartigen Fall zu entscheiden und den Versicherer (die Alli-anz Pensionskasse-AG) dazu verurteilt, den Versicherungsvertrag zu denselben Bedingungen fortzu-führen wie er bei dem früheren Arbeitgeber bestand, also zum früheren Kollektivtarif. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der nach einem Arbeitgeberwechsel zwar in derselben Pensionskasse verblieb, jedoch zu einem ungünstigeren Tarif mit einer um 6% verminderten Ablaufleistung.
Obwohl sich ein entsprechender Anspruch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen des alten Arbeitgebers mit dem Versicherer ergab, hat das OLG Celle diesen nach den Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung bejaht. Nach dieser schon vom Reichsgericht begründeten und vom BGH fortgeführten Rechtsprechung besteht eine derartige Erfüllungshaftung des Versiche-rers u.a., wenn dessen Abschluss- oder Vermittlungsagent bei Vertragsschluss falsche Auskünfte über vertragswesentliche Punkte erteilt und der Antragsteller hierauf vertrauen darf.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsagent im Rahmen der Einführung der betrieblichen Alters-versorgung beim früheren Arbeitgeber die Arbeitnehmer beraten. Zu den Auswirkungen eines möglichen Arbeitgeberwechsels hatte er gesagt, es ergäben sich keine Änderungen beim zu leisten-den Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Das OLG Celle führt hierzu aus, dass eine Haf-tung des Versicherers auch dann bestehe, wenn der Versicherungsagent sich nur dahingehend aus-gedrückt haben sollte, es könne wie bisher auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter eingezahlt werden, ohne weitergehende konkrete Auskünfte zum Umfang der späteren Versicherungsleistun-gen zu geben. Dann komme eine Erfüllungshaftung wegen einer unterlassenen Aufklärung in Be-tracht weil sich dem Vermittler ein möglicher Irrtum des Arbeitnehmers über einen vertragswesent-lichen Punkt ohne weiteres aufdrängen müsse; dies auch deshalb, weil die schriftlichen Unterlagen der Pensionskasse nicht eindeutig waren. Für den Arbeitnehmer hatte sich daher an keiner Stelle ergeben können, dass sich gerade dieser vertragswesentliche Punkt - die Ablaufleistung - bei einem Arbeitgeberwechsel ändern könnte. Hierin sah das OLG Celle eine Falschauskunft, welche die Erfül-lungshaftung des Versicherers auslöst.
Das Urteil hat damit Bedeutung für alle Fälle, in denen die betriebliche Altersversorgung (wie bei Lebensversicherungs-Pensionskassen) über einen günstigen Kollektivtarif des Versicherers abgewi-ckelt wird. Hier kann der Versicherer dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Fortführung des Vertrages mit eigenen Mitteln dazu verpflichtet sein, den Vertrag wie bisher fortzu-führen. Da die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung bei einem erheblichen eigenen Verschulden nicht eingreift und ein solches u.a. dann angenommen wird, wenn der Wortlaut der Versicherungs-bedingungen so klar ist, dass der Widerspruch zur falschen oder unterlassenen Aufklärung erkenn-bar war, kommt auch den Unterlagen, die der Versicherer zur Verfügung stellt, erhebliche Bedeu-tung zu.
In der Praxis werden die Arbeitnehmer hierdurch nicht oder nur unzureichend aufgeklärt, da diese nicht Versicherungsnehmer des Vertrages sind.
Rechtsanwalt Wirth hierzu: "Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erhält zwar das Informationsmaterial vom Versicherer, dieses ist jedoch i.d.R. primär auf ihn zugeschnitten und nicht als Mitarbeiterinformation konzipiert; dasselbe gilt für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dass darin auf für Arbeitnehmer relevante Fragen erschöpfend eingegangen wird, ist gegenwärtig eher die Ausnahme, wie auch der entschiedene Fall zeigt."
Fazit: Eventuelle betroffenen Arbeitnehmern ist dringend zu raten, ihre Verträge prüfen zu lassen. Die Versicherungsunternehmen wären gut beraten, ihre Informationen für die Arbeitnehmer zu überarbeiten. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass ihre Mitarbeiter vor Abschluss des Vertrages wirklich umfassend informiert werden, da auch sie ansonsten einem Schadenersatzrisiko ausgesetzt sind.
Urteil des OLG Celle vom 13.09.2007
Ein schlichter Wechsel des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann für Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler oder den bisherigen Arbeitgeber ein beträchtliches Haftungsrisiko bedeuten. Ist nämlich bei Abschluss der bAV bei einer überbetrieblichen Pensionskasse ein günstiger Kollektivtarif von dem Arbeitgeber verhandelt worden, kann ein Arbeitgeberwechsel zu dessen Verlust beim Arbeitnehmer führen. Unterschiede in den Ablaufleistungen von über 10% sind hierbei keine Seltenheit.
Das Oberlandesgericht Celle verlangt in einer aktuellen Entscheidung vom 13.09.2007 (8 U 29/07), dass der Arbeitnehmer vor Abschluss der bAV ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wird, andernfalls kann dieser die Fortführung des Versicherungsvertrages zu den bisherigen günstigeren Bedingungen verlangen.
"Je nach Ausgestaltung der Beratung im Vorfeld kann hierfür das Versicherungsunternehmen, der eingeschaltete Versicherungsmakler oder aber der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Es ist daher dringend anzuraten, bei zukünftigen Beratungen auf dieses Risiko hinzuweisen." , so der prozessbeteiligte Berliner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels wird die betriebliche Altersversorgung oftmals beim neuen Arbeitgeber fortgeführt, was auch durch die zum 01.01.2005 neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche gefördert wird (§ 4 BetrAVG).
Hat der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine überbetriebliche Pensionskasse abgewickelt und kommt er aufgrund einer entsprechend hohen Mitarbeiteranzahl in den Genuss eines kostengünstigen Kollektivtarifs des Versicherers, so kann für den Arbeitnehmer bei einem Ar-beitgeberwechsel u.U. ein Verlust dieser Vergünstigungen des Kollektivvertrages eintreten, wenn der neue Arbeitgeber über eine geringere Anzahl von Mitarbeitern verfügt.
Dasselbe ist der Fall, wenn sich Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel zur Fortführung ihres Vertra-ges mit eigenen Mitteln entschließen, da sie dann in einen i.d.R. ungünstigeren Individualtarif wech-seln müssen. Auch die Ablaufleistungen von Einzel- und Kollektivtarifen bei Lebensversicherungs-Pensionskassen sind höchst unterschiedlich.
Das OLG Celle hatte nun über einen derartigen Fall zu entscheiden und den Versicherer (die Alli-anz Pensionskasse-AG) dazu verurteilt, den Versicherungsvertrag zu denselben Bedingungen fortzu-führen wie er bei dem früheren Arbeitgeber bestand, also zum früheren Kollektivtarif. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der nach einem Arbeitgeberwechsel zwar in derselben Pensionskasse verblieb, jedoch zu einem ungünstigeren Tarif mit einer um 6% verminderten Ablaufleistung.
Obwohl sich ein entsprechender Anspruch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen des alten Arbeitgebers mit dem Versicherer ergab, hat das OLG Celle diesen nach den Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung bejaht. Nach dieser schon vom Reichsgericht begründeten und vom BGH fortgeführten Rechtsprechung besteht eine derartige Erfüllungshaftung des Versiche-rers u.a., wenn dessen Abschluss- oder Vermittlungsagent bei Vertragsschluss falsche Auskünfte über vertragswesentliche Punkte erteilt und der Antragsteller hierauf vertrauen darf.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsagent im Rahmen der Einführung der betrieblichen Alters-versorgung beim früheren Arbeitgeber die Arbeitnehmer beraten. Zu den Auswirkungen eines möglichen Arbeitgeberwechsels hatte er gesagt, es ergäben sich keine Änderungen beim zu leisten-den Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Das OLG Celle führt hierzu aus, dass eine Haf-tung des Versicherers auch dann bestehe, wenn der Versicherungsagent sich nur dahingehend aus-gedrückt haben sollte, es könne wie bisher auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter eingezahlt werden, ohne weitergehende konkrete Auskünfte zum Umfang der späteren Versicherungsleistun-gen zu geben. Dann komme eine Erfüllungshaftung wegen einer unterlassenen Aufklärung in Be-tracht weil sich dem Vermittler ein möglicher Irrtum des Arbeitnehmers über einen vertragswesent-lichen Punkt ohne weiteres aufdrängen müsse; dies auch deshalb, weil die schriftlichen Unterlagen der Pensionskasse nicht eindeutig waren. Für den Arbeitnehmer hatte sich daher an keiner Stelle ergeben können, dass sich gerade dieser vertragswesentliche Punkt - die Ablaufleistung - bei einem Arbeitgeberwechsel ändern könnte. Hierin sah das OLG Celle eine Falschauskunft, welche die Erfül-lungshaftung des Versicherers auslöst.
Das Urteil hat damit Bedeutung für alle Fälle, in denen die betriebliche Altersversorgung (wie bei Lebensversicherungs-Pensionskassen) über einen günstigen Kollektivtarif des Versicherers abgewi-ckelt wird. Hier kann der Versicherer dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Fortführung des Vertrages mit eigenen Mitteln dazu verpflichtet sein, den Vertrag wie bisher fortzu-führen. Da die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung bei einem erheblichen eigenen Verschulden nicht eingreift und ein solches u.a. dann angenommen wird, wenn der Wortlaut der Versicherungs-bedingungen so klar ist, dass der Widerspruch zur falschen oder unterlassenen Aufklärung erkenn-bar war, kommt auch den Unterlagen, die der Versicherer zur Verfügung stellt, erhebliche Bedeu-tung zu.
In der Praxis werden die Arbeitnehmer hierdurch nicht oder nur unzureichend aufgeklärt, da diese nicht Versicherungsnehmer des Vertrages sind.
Rechtsanwalt Wirth hierzu: "Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erhält zwar das Informationsmaterial vom Versicherer, dieses ist jedoch i.d.R. primär auf ihn zugeschnitten und nicht als Mitarbeiterinformation konzipiert; dasselbe gilt für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dass darin auf für Arbeitnehmer relevante Fragen erschöpfend eingegangen wird, ist gegenwärtig eher die Ausnahme, wie auch der entschiedene Fall zeigt."
Fazit: Eventuelle betroffenen Arbeitnehmern ist dringend zu raten, ihre Verträge prüfen zu lassen. Die Versicherungsunternehmen wären gut beraten, ihre Informationen für die Arbeitnehmer zu überarbeiten. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass ihre Mitarbeiter vor Abschluss des Vertrages wirklich umfassend informiert werden, da auch sie ansonsten einem Schadenersatzrisiko ausgesetzt sind.
